Das Programm fördert investive und immaterielle Maßnahmen an Anlagen zur Verbrennung von Abfällen. Gefördert werden Maßnahmen zur Reduktion des Ressourcenverbrauchs, zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Abfallbehandlung sowie zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu 40 % der förderfähigen Kosten.
Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Maßnahmen gemäß § 4 setzen. Auch Sozialökonomische Betriebe sind förderfähig. Kleine, mittlere und Großunternehmen sowie Nicht-Wettbewerbsteilnehmende können ansuchen. Keine spezifischen Größen- oder Branchenbeschränkungen für Abfallverbrennungsanlagen.
Für Unternehmen aller InnovationsstufenNicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu 40 % der förderfähigen Kosten. Kleine Unternehmen können einen Zuschlag bis zu 20 %, mittlere Unternehmen bis zu 10 % erhalten. Maximale Förderungshöhe pro Vorhaben beträgt € 10 Mio. Auch Kosten von Vorleistungen bis zu 5 Jahre vor Antragstellung und erhöhte laufende Kosten bis zu 5 Jahren können gefördert werden.
Förderungsrichtlinien in Kraft seit 26.05.2024, gültig für 10 Jahre. Einreichungen erfolgen laufend online ausschließlich über die Onlineeinreichplattform. Bei Antragstellung müssen relevante Genehmigungsanträge zu Errichtung und Betrieb bei den zuständigen Behörden eingereicht sein. Die Umsetzung der Maßnahme muss spätestens 1 Jahr nach Zusicherung beginnen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung. Keine Förderung, wenn der Förderungswerber einer Rückforderungsanordnung wegen früherer Entscheidung der EU-Kommission nicht Folge geleistet hat.
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Robert Kopka
StartMatch Gründer & CEO
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